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Priv.-Doz. Dr. phil. habil. Berthold Grzywatz


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Bereits im Frühjahr 2016 wurde von Seiten der Stadt Rendsburg ein Kulturentwicklungsplan in Auftrag gegeben, der auf regionaler Ebene die Möglichkeiten einer interkommunalen Zusammenarbeit und die Chancen zur Entwicklung einer „überörtlichen“ Kultur unter Einschluss kommunaler Einrichtungen und freier Träger erarbeiten sollte. Die Gemeinden Alt Duvenstedt, Borgstedt, Fock, Jevenstedt, Nübbel, Osterrönfeld, Rickert, Schacht-Audorf, Schülldorf, Schülp und Westerrönfeld sowie die Städte Büdelsdorf und Rendsburg sollten als regionaler Raum eine kulturelle Infrastruktur langfristig ebenso sichern wie weiterentwickeln.

 

Nach über zweijährigen Beratungen lag im September 2018 ein Bericht zur Kulturentwicklungsplanung vor, der auch Handlungsempfehlungen enthielt. Ende Februar 2019 beschloss der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport der Stadt Rendsburg eine Lenkungsgruppe zu bilden, die sich mit der Umsetzung der Handlungsempfehlungen beschäftigen soll. Das Kulturnetz Rendsburg, ein formloser Zusammenschluss kommunaler und freier Kunst- und Kultur-einrichtungen benannte fünf Vertreter zur Teilnahme an der Arbeit der Lenkungsgruppe, was seitens der Stadt Rendsburg begrüßt wurde.

 

Berthold Grzywatz beteiligte sich als Vertreter der Galerie [ Der Lokschuppen ] an den Beratungen der Lenkungsgruppe und legte nach der ersten Sitzung, die Mitte Mai 2019 stattfand, im Juli einen Alternativentwurf vor. Dieser Entwurf setzt sich formal wie inhaltlich von dem nur auf Verbesserungsvorschlägen abzielenden Empfehlungen der Kulturentwicklungsplanung ab und strebt eine völlige Neuorientierung an, die sich an der kreativen Arbeit von Künstlerinnen und Künstlern sowie den Akteuren kultureller Institutionen orientiert. Der Alternativentwurf schließt neben einer Präambel zur Kunst- und Kulturförderung im Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg, Leitlinien einer regionalen Kunst- und Kulturförderung, die Zusammensetzung und Aufgaben eines Kunst- und Kulturbeirats sowie eine Kunst- und Kulturförderrichtlinie der Region Rendsburg ein. Zur Begründung sei an dieser Stelle das Vorwort des Alternativentwurfs wiedergegeben. Der vollständige Text findet sich in der anliegenden Datei „Kunst- und Kulturförderung im Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg

 

Between The Lines No. 42

 

Berthold Grzywatz

Kunst- und Kulturförderung in der Region Rendsburg – Alternativentwurf zu den Handlungsempfehlungen des Kulturent-wicklungsplans für den Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg

 

 

Die Handlungsempfehlungen des Kulturent-wicklungsplans – Vernetzung, Infrastruktur, Kulturmarketing, Inklusion, Jugendkultur, Serviceangebot – beschränken sich im Wesentlichen darauf, in den angesprochenen sechs Bereichen „Verbesserungen“ durchzu-setzen, um die in der Aktivregion angebotene kulturelle Infrastruktur effizienter zu gestalten. Dabei geht die kulturelle Bestandsaufnahme davon aus, dass die Kulturangebote in der Region generell ausreichend seien und dass die Bewohner diese Angebote interkommunal nutzen, d. h. örtliche Defizite werden durch eine ortsübergreifende Nutzung anderer Einrichtungen ausgeglichen (siehe S. 7 und 10 des Berichts).

 

Vor diesem Hintergrund müssen die Handlungsempfehlungen als interne Optimierungsstrategien verstanden werden, die sich vorrangig an die offiziellen kommunalen Kultureinrichtungen wenden, seien sie nun auf der Grundlage von Kommunalhaushalten gestützte Institutionen oder ehrenamtlich fundierte Einrichtungen. Die Optimierung der kulturellen Infrastruktur durch bessere Vernetzung etc. lässt sich indessen durch eine effizientere und nachhaltigere Nutzung der vorhandenen Strukturen erreichen. Als Beispiele seien etwa die vorgeschlagenen Einrichtungen eines gemeinsamen Kulturkalenders und eines regionalen Kulturadressbuchs sowie die Bündelung der kulturtouristischen Angebote im Internet genannt. Auch die Verbesserung des Serviceangebots für Kulturakteure können durch optimierte Handlungsstrategien der vorhandenen Serviceeinrichtungen wirksamer gestaltet werden. Allein im Bereich der Jugendkultur zeigen sich Probleme, die vorwiegend inhaltlicher Natur sind und durch die vorgeschlagenen Verbesserungsvorschläge kaum eine Lösung finden werden.

 

Die Einrichtung einer „professionell geführten Servicestelle für Kulturakteure“ bzw. eines Kulturkoordinators dürften nicht geeignet sein, die Kulturentwicklung in der Region nachhaltig zu fördern. Die für eine solche Stelle zu verausgabenden Mittel können sinnvoller in kulturellen Defizitbereichen Verwendung finden. Anstelle eines Aufblähens des kulturbürokratischen Apparates sollte nach einer Innovation gesucht werden, die Handlungsträger, also Künstlerinnen und Künstler sowie Kulturakteure, und Kulturnachfragende zusammenführt. Zudem werden durch das Trafo II – Projekt weitere finanzielle Mittel in die institutionellen Kultureinrichtungen des Kreises fließen.

 

Im Bericht zur Kulturentwicklungsplanung in der Region wird das Einbeziehen von freien Trägern und freien Kulturakteuren angesprochen (siehe S. 4 f.). Es gab entsprechende Informationen und Einladungen zu den Veranstaltungen der Kulturentwicklungsplanung. Ein nennenswertes Ergebnis brachten diese Bemühungen nicht, so dass der Bericht lapidar feststellt, dass „über die Situation der freien Kulturszene keine belastbare Aussage getroffen werden“ kann. Vergeblich sucht man im Bericht nach analytischen Erklärungen dieses Mangels. Nicht einmal im Ansatz findet sich der Versuch, das Verhältnis von Akteuren der Kunst und Kultur und institutionalisierter Kulturvermittlung zu reflektieren. Man darf wohl annehmen, dass der künstlerische Alltag und seine Probleme seitens des kulturpolitischen Diskurses kaum einer differenzierten Wahrnehmung unterliegen. Oder genauer gesagt: Der dem Kulturentwicklungsplan zu Grunde liegende Kulturbegriff folgt vorwiegend einem kulturhistorischen und hochkulturellen Ansatz mit dem Schwerpunkt auf traditionelle Kultureinrichtungen und die klassische Form des Kulturvereins. Das kommunal-administrative Kulturverständnis konzentriert sich auf Museen, Theater etc. und bildungspolitische Zielsetzungen, die den „bürgerlich“ geprägten Kulturbegriff im Einzelnen diversifizieren mögen.

 

Mit dem vorgelegten Alternativentwurf zur Kunst- und Kulturförderung in der Region sollen Künstlerinnen und Künstler sowie das zivilgesellschaftliche Engagement im Kulturbereich zum Adressaten von Kulturpolitik gemacht werden. Die regionale Kulturarbeit wird sich der Entfaltung der künstlerischen und kreativen Kräfte in der Region widmen und durch deren Zusammenwirken eine vielfältige Kulturlandschaft etablieren, die dem Selbstverständnis einer pluralistischen Gesellschaft entspricht. Die Kunst- und Kulturförderung der Region Rendsburg setzt sich gegen eine Orientierung an institutionellen Zuständigkeiten ab und fördert die Verantwortung für eine partnerschaftliche Bewältigung schöpferischer Kulturtätigkeit.

 

Der Gesamtentwurf ist im nachstehenden Dokument abzurufen.

Berthold Grzywatz - Kunst- und Kulturförderung im Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg. Alternativentwurf
Berthold Grzywatz-Alternativentwurf-Kult[...]
PDF-Dokument [364.5 KB]

TEIL I

 

1. Kapitel

Meine Gedanken und Ideen zu einer öffentlichen Installation, die sich der Friedensproblematik als Thema annimmt, reichen bis ins Frühjahr 2015 zurück, als ich mich in einem größeren Werkzyklus mit den Themen „Fremde“ und „Fremdsein“ beschäftigte. Erste Skizzen wurden zu Papier gebracht und inhaltliche Probleme angerissen. Nicht zuletzt entwickelte sich der Plan, die Installation im Zusammenhang mit dem Ende des Ersten Weltkrieges zu realisieren, der sich im Jahr 2018 zum hundertsten Mal jährte. Immerhin ist dieser Krieg im historischen Bewusstsein als „Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts“ und als erstes Beispiel des modernen Massenkrieges überliefert, der keine Grenzen zwischen Militär und Bevölkerung mehr kannte.

Im März 2017 war die Projektentwicklung so weit gediehen, dass die Installationsidee konkrete Gestalt annahm, indem Technik und Gestaltung sowie die Aufstellungskonzeption als Entwurf fertig vorlagen. Anschließend konnte die Grund- und Aufrisse angefertigt sowie die Materialübersicht aufgestellt werden. Mit der schriftlichen Fassung der inhaltlichen Darstellung wurden die vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen und in einem Skript zum Projekt zusammengefasst.

Um die Installation als Projekt anschaulich präsentieren zu können, stellte ich ein Modell im Maßstab 1:10 her. Mit Hilfe des Modells konnten dann auch Fotografien angelegt werden, die eine realistische Anschauung der Installation erlaubten. Skript, Fotografien, Grund- und Aufrisse bildeten Ende März 1917 die Grundlage der knapp fünfzigseitigen Darstellung „Wald des Friedens – Installation von Berthold Grzywatz“.

Da ich im Oktober und November 2017 zu einer Ausstellung in der Galerie Bunker D der Fachhochschule Kiel eingeladen war, auf der Skulpturen, Plastiken und Fotografien von mir gezeigt werden sollten, bot es sich an, die Installation im Modell und durch eine fotografische Dokumentation in einer besonderen Abteilung der Ausstellung zu präsentieren. Dazu konnte der Kurator der Ausstellung, der Kanzler der Fachhochschule Kiel Klaus-Michael Heinze, gewonnen werden, so dass mit der Eröffnung der Ausstellung „Der Garten des Menschen“ auch das Installationsprojekt vorgestellt wurde.

Zwischenzeitlich war es gelungen, mit der Firma Butkus Antiquitäten (Alheim-Baumbach) einen Sponsor zu finden, der die Holzstelen der Installation aus seinen Beständen zur Verfügung stellte. Nunmehr mussten auch Kostenanschläge für die Einzelteile des Werkes eingeholt werden, das betraf insbesondere die Edelstahlelemente, die Bohrungen für die Stelen, die von keiner üblichen Tischlerei übernommen werden können, sondern die Arbeit eines industriellen Metallbetriebes verlangten, und die Betonfundamente für die Skulpturen und Stelen. Im einzelnen handelte es sich um die Firmen H2O-Cut, Kassel, für die Lieferung des Edelstahls und die Übernahme der Schweiß- und Polierarbeiten, und das Unternehmen Vietschi-Farben, Bochum, für die Bereitstellung der Metalleffektlacke, während die Stelenbohrungen durch die Rendsburger Firma iTR Industrie-Technik und die Erdarbeiten, die Betonfundamente und die Kiesschüttung durch das Stahlbeton- und Tiefbauunternehmen Heinrich Brandt, Westerrönfeld, ausgeführt werden sollten.

 

Between The Lines No. 21

 

2. Kapitel

 

Nach den Vorarbeiten zum Installationsprojekt musste als nächste Aufgabe die Eruierung eines geeigneten öffentlichen Platzes gelöst werden. Da das Projekt sich, aktuell wie historisch, mit einer zentralen gesellschaftspolitischen Problematik auseinandersetzt, war ein öffentlicher Raum mit einer angemessenen Ausstrahlung angebracht. Am Ende einer intensiven Suche und Auswahl verschiedener Orte schien eine seitliche Freifläche vor dem Landtagsgebäude in der Landeshauptstadt Kiel am ehesten in Frage zu kommen.

Da ich die amtierende Bildungsministerin Karin Prien Anfang Juli 2018 bei der Eröffnung der Ludwig Meidner-Ausstellung im Jüdischen Museum der Stadt Rendsburg reden hörte und sie ausführte, dass der Friedensschluss zum Ersten Weltkrieg bis in unsere Zeit hineinwirke, schien sich hier ein konkreter Anknüpfungspunkt zu ergeben. Mit der Unterstützung des Ministeriums, so meine Annahme, müssten sich ernsthafte Möglichkeiten zur Realisierung des Installationsprojektes eröffnen.

Ein entsprechendes Anschreiben erging noch in der ersten Juliwoche an die Bildungsministerin. Die Kulturabteilung des Ministeriums prüfte daraufhin das Installationsprojekt in Zusammenarbeit mit dem Landtag. Es ging vor allem um die Frage, ob eine dauerhafte Werkinstallation auf dem Gelände des Landtags möglich wäre.

In der ersten Septemberhälfte lag die Entscheidung des Landtags vor, in der einer dauerhaften Werkinstallation „Wald des Friedens“ auf dem Außengelände des Landtagsgebäudes eine Absage erteilt wurde. Die Kulturabteilung des Ministeriums schlug anschließend vor, das Projekt möglicherweise an einem anderen Ort zu realisieren und dazu eine Förderung der Kunst im öffentlichen Raum zu beantragen. Für das Antragsverfahren gibt es einen formalen und zeitlichen Rahmen, der unter anderem einen Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Fristsetzung bis zum 15. Januar eines jeden Jahres vorsieht.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 legte ich der Kulturabteilung des Ministeriums meinen Förderantrag vor. Als neuer Aufstellungsort für die Installation war das Freigelände vor dem Kreisgebäude in Rendsburg vorgesehen. Die Gesamtkosten der Werkinstallation beliefen sich auf 50.522.- €. Davon waren bereits 15.000.- € durch das Sponsoring von Butkus-Antiquitäten, das mit 2.500.- € angesetzt wurde, und weitere 12.500.- € durch meine Leitungs- und Herstellungsarbeiten während der Ausführung der Installation abgedeckt. Somit waren noch 35.522.- € zu finanzieren; diese Summe enthielt auch das eigentliche Honorar des Künstlers, für das 20.000.- € vorgesehen waren.

 

Between Tthe Lines No. 15

 

3. Kapitel

 

Da das Land grundsätzlich nur für eine Fehlbedarfsfinanzierung zur Verfügung steht, ergab sich die Notwendigkeit weitere Finanzmittel einzuwerben. Nach meinen Erwägungen sollten dabei der Kreis Rendsburg-Eckernförde, die Stadt Rendsburg und die Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein als Geldgeber gewonnen werden. Nach dem Finanzierungsplan wurde vom Kreis 5.000.- € und von der Stadt Rendsburg 4.000.- € erwartet, während für die verbleibende restliche Finanzierungssumme von 2.842 € ein Antrag bei der Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein gestellt werden sollte.

Nach Unterrichtung des Kreiskulturbeauftragten, Herrn Reinhard Frank, stellte ich das Installationsprojekt am 19. November 2018 dem Ausschuss für Schule, Sport, Kultur und Bildung des Kreises Rendsburg-Eckernförde vor, indem ich anhand des angefertigten Modells die künstlerischen Intentionen des Werkes erläuterte. Das Projekt wurde auf der Grundlage meines Skriptes zur Beratung an die einzelnen Fraktionen des Kreistages weitergegeben. Auf seiner Sitzung vom 21. Januar 2019 beriet der Kreiskulturausschuss über die Verwendung der Mittel aus dem Jahresüberschuss der Förde Sparkasse. Für die SPD-Fraktion teilte Herr Michael Rohwer unter anderem mit, dass die Sozialdemokraten den Vorschlag zur Umsetzung des Projektes „Wald des Friedens“ unterstützen würden. Die Fraktionen wurden anschließend aufgefordert, ihre Vorschläge für die Erstellung der Maßnahmenliste entsprechend den Vorgaben einzureichen, damit die Maßnahmen später dem Hauptausschuss des Kreises zur Entscheidung vorgelegt werden konnten.

Nach dieser positiven Entwicklung teilte der Kreiskulturbeauftragte dem Künstler bereits mit, dass der Kreis Rendsburg-Eckernförde für die Realisierung des Projekts aller Wahrscheinlichkeit nach 7.000.- € zur Verfügung stellen wird. Entgegen dieser Erwartung entschied der Kreiskulturausschuss auf seiner Sitzung vom 18. März 2019, dass das Kunstprojekt „Wald des Friedens“ von der Förderung ausgenommen werden soll, da durch die Fördermittel nur das Projekt einer „Einzelperson“ unterstützen würden, während andere Projekte von Beginn an „einen Personenkreis“ einschlössen.

Über diesen Ausgang der Beratungen erhielt der Künstler zunächst keine Nachricht, auch der Kreiskulturbeauftragte sah sich nicht zu einer zeitnahen Benachrichtigung veranlasst. Im Mai 2019 wandte ich mich daher an die Kreispräsidentin Dr. Juliane Rumpf mit der Bitte, mich über den Stand meines Projektantrags zu informieren. Einen Monat später, am 20. Juni 2019, erhielt ich schriftlich die Antwort, dass der Antrag „inzwischen“ beraten worden ist und der Ausschuss für Schule, Sport, Kultur und Bildung den Antrag abgelehnt hätte.

 

Between The Lines No. 35

4. Kapitel

 

Parallel zum Projektantrag beim Kreis Rendsburg-Eckernförde wurde die Stadt Rendsburg um eine Unterstützung der Werkinstallation gebeten. Den Antrag auf Projektförderung legte ich am 5. Dezember 2018 dem zuständigen Fachdienst Gesellschaftliche Angelegenheiten der Stadt Rendsburg vor. Bereits am 11. Dezember 2018 erhielt ich Bescheid über die Bewilligung eines Zuschusses in Höhe von 1.000.- € nach den Grundsätzen und Richtlinien für die Kulturförderung der Stadt Rendsburg. Da ich einen Zuwendungsbetrag von 4.000.- € beantragt hatte, stellte ich am 17. Dezember einen zusätzlichen Antrag über die Bewilligung von weiteren 3.000.- €.  Die Grundsätze und Richtlinien für die Kulturförderung sehen zwar vor, dass die Höhe des Zuschusses maximal 1.000.- € betragen kann (s. Art. 5.3.), sie erlauben jedoch Abweichungen, soweit sie vom zuständigen Ausschuss für Kulturförderung entschieden werden (s. Art. 11).

Der Antrag wurde am 23. Januar 2019 in der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport bekannt gegeben und auf der folgenden Sitzung am 27. Februar 2019 erörtert. Zur Beratung lag eine Beschlussvorlage vor, die eine Förderung über den Betrag von 1.000.- € hinaus ablehnte.  In der Vorlage wurde darauf hingewiesen, dass das jährliche Gesamtbudget für die Kulturförderung der Stadt lediglich 3.000.- € beträgt und auch von daher eine Förderung über den Höchstbetrag von 1.000.- € hinaus finanziell nicht darstellbar sei.

 

5. Kapitel

 

Der Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein wurde das Installationsprojekt mit Schreiben vom an den Fachbereichsleiter Stiftungen, Herrn Dr. Bernd Brandes-Druba, am 30. November 2018 vorgestellt und gleichzeitig um eine Beteiligung der Stiftung an der Förderung des Installationsprojektes nachgesucht. Die Sparkassenstiftung versprach eine Beratung des Antrags, bemerkte allerdings von vornherein, dass sie „aus dem ganzen Lande stete Anfragen für die Realisierung von Projekten im Bereich Kunst im öffentlichen Raum“ erhalte.  Am 5. März 2019 erhielt der Künstler einen ablehnenden Bescheid. Die Sparkassenstiftung verwies in ihrer Begründung auf die Vielzahl der Anfragen und die zurückgehenden Zinserträge, die von der Stiftung die Konzentration „auf einige ausgewählte landesweite Projekte“ verlangten.

 

Between The Lines No. 41

 

TEIL II

 

6. Kapitel

 

Am 21. Februar 2019 hatte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bereits mitgeteilt, dass auf Grund der Vielzahl der eingegangenen Anträge eine Auswahl unter den für eine Förderung in Betracht kommenden Antragstellern getroffen werden musste und dabei das Projekt „Wald des Friedens“ keine Berücksichtigung gefunden hat. Im Resümee waren danach für die Förderung des Installationsprojektes allein 1.000.- € von der Stadt Rendsburg eingeworben worden. Eine Realisierung war damit in weite Ferne gerückt worden, oder genauer gesagt, eine Unterstützung des Projektes mit öffentlichen Mitteln erschien aussichtslos. Das Bildungsministerium machte zwar deutlich, dass gegen seinen Bescheid Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben werden konnte, aber das schien mir nach Lage der Dinge auch kein erfolgversprechender Weg zu sein.

Erst als ich durch eine Medien-Information des Ministeriums vom 26. Februar 2019 erfuhr, dass nach seiner Entscheidung im Bereich Bildende Kunst und Kunst im öffentlichen Raum ca. 121.000.- € an Fördermitteln zur Verfügung gestellt wurden, die vornehmlich an Ausstellungen und mit Vereinen oder Stiftungen verbundene Ausstellungsorte vergeben wurden und kaum Einzelkünstler mit ihren Projekten zum Zuge kamen, entwickelte sich die Frage, ob die Förderpraxis des Ministeriums rechtlich haltbar war. Eine Prüfung der Kulturförderung des Ministeriums in den Jahren 2017 und 2018 ergab ein ähnliches Ergebnis. Zudem spielten neben den bereits erwähnten Kriterien die „Zugänglichkeit für ein kunstinteressiertes Publikum“ und die „weitere Profilierung von Ausstellungsaorten“ eine entscheidende Rolle bei der Vergabe der Fördermittel. Im Einklang mit dieser Praxis sah das Ministerium darüber hinaus die individuelle Künstlerförderung. Aus meiner Sicht war diese künstlerische Förderpolitik durchaus widersprüchlich. Sie benachteiligte nicht zuletzt den Einzelkünstler. Daher entschloss ich mich gegen den ablehnenden Bescheid des Ministeriums Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Am 28. Februar 2019 ging die Klage des Künstlers beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht ein. In der Klagebegründung wurde ausgeführt, dass die Förderpraxis des Landes gegenüber dem Einzelkünstler diskriminierend ist und insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen wird. Die Förderung bevorzugte in der Regel öffentliche und private Einrichtungen, während die projektbezogene Förderung eines Einzelkünstlers eher die Ausnahme blieb.

Das Ministerium beantragte in seiner Erwiderung vom 29. April 2019, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des Ministeriums gab es für den Förderbereich „Kunst im öffentlichen Raum“ weder eine besondere „Norm mit Gesetzesrang noch eine entsprechende Förderrichtlinie“, aus denen sich spezielle Voraussetzungen für den Erhalt einer individuellen Förderung ableiten lassen würden. Es existiert nur eine „Verwaltungspraxis“, die Grundlage für die Auswahlentscheidung förderungsfähiger Projekte ist. Die Verwaltungspraxis des Ministeriums gründet auf einer Bewertung der Kunstkommission des Landes, die als Empfehlung an das Ministerium weitergegeben wird. Alleiniges Kriterium für die Entscheidung der Kunstkommission sei die künstlerische Qualität der eingereichten Projekte. Eine förderungswürdige künstlerische Qualität habe nach Auffassung der Kunstkommission beim Projekt „Wald des Friedens“ nicht vorgelegen, so dass die ministerialen Behörden meinen Projektantrag ablehnen mussten.

Eine Ungleichbehandlung wollte das Ministerium nicht anerkennen, denn selbst wenn einige Institutionen als jährlich wiederkehrende Zuwendungsempfänger auffallen würden, könnte dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass jedes Jahr andere Künstler von der Förderung profitieren würden, wenn ihre Werke im Rahmen geförderter Ausstellungen präsentiert werden. Letztlich würden immer Künstler gefördert werden, einerlei, ob sie unmittelbar eine Zuwendung erhalten oder mittelbar durch Förderung an eine Einrichtung, die verschiedenen Künstlern Ausstellungen ermöglicht.

In meiner Erwiderung auf die Stellungnahme des beklagten Ministeriums vom 16. Mai 2019 habe ich gegenüber dem Argument einer fehlenden hohen künstlerischen Qualität des Installationsprojektes geltend gemacht, dass in der Prüfungsphase des schleswig-holsteinischen Landtages in Zusammenarbeit mit der Kulturabteilung des Ministeriums nie die künstlerische Qualität des Projektes zur Diskussion stand. Weiterhin war anzumerken, dass das Installationsprojekt von der fachlichen Öffentlichkeit der Landeshauptstadt im Rahmen meiner Ausstellung „Der Garten des Menschen“ im Bunker D der Fachhochschule Kiel überaus anerkennend aufgenommen wurde.

Noch einmal war deutlich zu machen, dass die Förderpraxis des Ministeriums nach meiner Auffassung keine adäquaten Arbeits- und Entfaltungsmöglichkeiten für Künstler schafft, wie es sich das Bildungsministerium im „Kulturdialog“ selbst zum Ziel setzt. Die Einlösung dieses Anspruchs müsste zukünftig eine Förderpraxis auf den Weg bringen, die bei der Bewilligung von Zuwendungen zwischen Einzelprojekten von Künstlern und einrichtungs- bzw. institutionenfundierten Vorhaben unterscheidet.

Gegenüber der Organisations- und Wirkungsmacht von Institutionen kann nicht von einem auf dem Gleichheitsprinzip beruhenden Wettbewerb gesprochen werden. Der Einzelkünstler steht als Mitbewerber mit seinem Förderungsbegehren stets in einer schwächeren Position. Zudem ist zu hinterfragen, wenn der Projektantrag eines Einzelkünstlers in Konkurrenz zu einem Ausstellungsprogramm einer öffentlichen oder privaten Einrichtung tritt, ob dann überhaupt noch unter dem Prinzip des Gleichheitsgrundsatzes nach dem Kriterium der künstlerischen Qualität entschieden werden kann. Entscheidend dürfte nach meiner Ansicht sein, dass in allen diesen Fällen außerkünstlerische Gründe Vorrang haben, wie etwa die „Förderung von Ausstellungsorten“, was sich in der Praxis des Bildungsministeriums widerspiegelt, regelmäßig bestimmte Einrichtungen und Institutionen zu bevorzugen.

 

Between The Lines No. 18

 

7. Kapitel

 

Nach meiner Klageerwiderung ließ sich das Bildungsministerium bis zum 2. Juli 2019 mit einer Entgegnung Zeit. Im Schriftsatz setzt der Anwalt des Ministeriums unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausführlich mit dem von mir erhobenen Vorwurf der Ungleichbehandlung auseinander in der Förderpraxis auseinander. Das beklagte Ministerium kann, entgegen seiner Auffassung, die Widersprüchlichkeit der Förderung nicht entkräften. Der Hinweis, das Förderverfahren beruhe ausschließlich auf dem Kriterium der künstlerischen Qualität, während die „Profilierung von Ausstellungsorten“ nur eine „positive Folge einer gewährten Förderung“ von Ausstellerprojekten wäre, widerspricht den realen Gegebenheiten, da bei der wiederholten Bevorzugung einzelner Ausstellungsstätten in den Jahren 2017 bis 2019 einzelne Arbeiten von Künstlerinnen und Künstlern gar nicht in ihrer künstlerischen Qualität beurteilt werden und in der Regel aus praktischen Gründen im Förderverfahren auch nicht aktuell geprüft werden können.

Das sei an drei Beispielen erläutert: Im Jahre 2017 wird der Kunstkreis Preetz e. V. mit „Ausstellungsprojekten“ gefördert – im Rahmen des 40jährigen Jubiläums mit verschiedenen regionalen und überregionalen Künstler/innen“; im Jahre 2018 wird der Kieler Prima Kunst e. V. durch „Ausstellungsprojekte“ „mit nationalen und internationalen Künstlerinnen und Künstlern“ gefördert – „junge, noch wenig etablierte Positionen der zeitgenössischen Kunst werden im Prima Kunst Container am Foyer der Stadtgalerie Kiel präsentiert“; im Jahre 2019 wird der Kunstverein Elmshorn mit seinem „Ausstellungsprogramm 2019“ gefördert.

Selbst wenn nicht in Frage zu stellen wäre, dass diese summarische Förderung in allen Fällen dem Kriterium hoher künstlerischer Qualität genügen würde, bleibt die Frage offen, wie die Experten der Landeskunstkommission zu einem solchen Urteil kommen können, da sie die Werke der zukünftigen Ausstellungen in der Regel, wenn überhaupt, allenfalls in Teilen zu Gesicht bekommen haben dürften.

In der Folge dieser Verfahrensgegebenheit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass „die Profilierung von Ausstellungsorten“ oder „die Zugänglichkeit für ein kunstinteressiertes Publikum“ nachgeordnete Kriterien bzw. Folgen des an künstlerischer Qualität orientierten Förderverfahrens wären. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Entscheidungsfindung der Kunstkommission bei einer summarischen Programmförderung durch Gründe beeinflusst wird, die außerhalb des eigentlichen Förderverfahrens liegen. Genannt seien etwa das öffentliche Ansehen von Einrichtungen und Institutionen oder ihr Stellenwert in der fachlichen Öffentlichkeit. Insofern dürfte auch mein Hinweis auf die Anerkennung der künstlerischen Qualität des Installationsprojektes „Wald des Friedens“ durch das Fachpublikum nicht unerheblich sein.

Wenn das beklagte Ministerium nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ausführt, „bei der Vergabe von Zuwendungen können grundsätzlich sachbezogene Gesichtspunkte in sehr weitem Umfang berücksichtigt werden“, so ist dem im Allgemeinen durchaus zuzustimmen, aber im vorliegenden konkreten Fall sind die spezifischen Umstände zu berücksichtigen, die eben eine gravierende Missachtung der Gleichbehandlung beinhalten. Es bedarf schon eines erheblichen Ausmaßes an Wohlwollen, wenn die Ungleichheit zwischen dem Begehren eines Einzelkünstlers und dem Förderungsbedarf vereinsrechtlich organisierter oder öffentlicher Einrichtungen nicht gesehen wird. Letztlich wird das auch in der Argumentation des Ministeriums deutlich, denn das einzelne Kunstwerk eines Künstlers erscheint schon durch Form und Inhalt der Präsentation im Förderverfahren in einer anderen Perspektive als das Künstlerprogramm einer Kunstinstitution und dadurch wird das präsentierte Einzelkunstwerk zwangsläufig durch die Beurteilenden auch in anderer Weise wahrgenommen. Diese bei der Urteilsfindung der Kommission auftretende qualitative Differenz macht es entgegen der Meinung des Ministeriums faktisch unmöglich, die künstlerische Qualität der Beurteilung zu Grunde zu legen.

Die festgestellte eklatante Ungleichbehandlung lässt hoffen, dass das Verwaltungsgericht dem einzelkünstlerischen Projekt durch seine Entscheidung die angemessene Gleichbehandlung zuweist und mithin das Land verpflichtet, seinen Ermessensspielraum im Sinne einer gerechten Förderpolitik zu nutzen. Aus den vorläufigen Scheitern des Installationsprojektes „Wald des Friedens“ könnte dann noch ein Gelingen werden.

 

 

Between The Lines No. 20

8. Kapitel

 

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gab in seiner Erwiderung offen die Förderung von Ausstellungsprogrammen zu. Wenn dabei Werke der einbezogenen Künstler nicht bekannt wären, würde das Ministerium zur Beurteilung auf bisherige Ausstellungen, Stipendien und Preise sowie auf die bisherige Ausstellungsqualität betroffener Einrichtungen zurückgreifen, um daraus die künstlerische Qualität von vorgelegten Ausstellungsprogrammen abzuleiten. Diese Praxis rechtfertigte das beklagte Ministerium einmal mehr mit der „weitgehenden Freiheit“ des Staates bei der Ausgestaltung von Fördermaßnahmen im Rahmen der Kulturpolitik (S. 2 des Schriftsatzes des Ministeriums vom 15. Oktober 2019).

Darüber hinaus vertrat das beklagte Ministerium die Ansicht, dass eine Aufspaltung der Kunstförderung, etwa nach Einzelprojekten und Ausstellungsprogrammen, auf Grund der Geringfügigkeit des Förderbudgets (2019: ca. 120.000 €) verwaltungstechnisch nicht vertretbar wäre.

 

 

Auf den Schriftsatz des beklagten Ministeriums vom 17. Oktober 2019 erwiderte ich am 27. Oktober 2019 folgendes:

 

Die neuerlich vom beklagten Ministerium vorgebrachte Auffassung können die in der Klagebegründung und in den folgenden Schriftsätzen entwickelte Anfechtung einer unrechtmäßigen, weil willkürlichen, Förderpraxis, die in ungerechtfertigter Weise gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und in der Folge die Kunst- und Berufsfreiheit des einzelnen Künstlers einschränkt, nicht entkräften.

Wie das beklagte Ministerium im Schriftsatz vom 15. Oktober offen einräumt, schließt die Praxis des Ministeriums die Förderung von Aus-stellungsprogrammen ein, und zwar in der Wahrnehmung konkreter inhaltlicher Projekte (S. 2 des Schriftsatzes vom 17. 10. 2019). Das beklagte Ministerium räumt weiterhin ein, dass im Falle von Ausstellungsprogrammen Werke der ausstellenden Künstler nicht bekannt sein können. In solchen Fällen werden dann die Curricula Vitae der Künstler, ihre in der Vergangenheit durchgeführten Ausstellungen, Stipendien und Preise zur Beurteilung des als aktuelles Projekt angenommenen Ausstellungsprogramms ebenso zur Beurteilung herangezogen wie die „bisherige Ausstellungsqualität“ einer um Förderung nachsuchenden Einrichtung. Diese Beurteilungspraxis ist, auch wenn sie auf die Fälle von Einzelkünstlern angewandt wird, schon in sich widersprüchlich, denn der Anspruch des Ministeriums auf diese Weise einen konkreten Projektantrag, der stets als zu beurteilender aktueller Einzelfall zu betrachten ist, in seiner ästhetischen Qualität zu prüfen, spielt sich gezwungenermaßen jenseits der konkreten Werke eines mit anderen Werken konkurrierenden  Antrags ab. Diese Praxis ist ein eklatanter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, insbesondere im Falle eines Einzelkünstlers, der sich mit der Darstellung eines konkreten Werkes bewirbt.

Schließlich kann die Beurteilung eines Projektantrags, der von einem Einzelkünstler eingereicht worden ist, auch nicht „die Qualität bisheriger Werke“ einbeziehen und auf dieser Grundlage die in die Beurteilung einfließende Vermutung aussprechen, „welche Qualität ein umgesetztes Projekt haben wird“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 17. 10. 2019). Derartige Verfahrensregelungen ignorieren die differierenden Situationen der künstlerischen Existenz und beinhalten eine ungerechte Parteinahme für das etablierte Künstlertum. Insofern gefährdet eine solche Praxis die Pluralität der Kunst. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die differenzierte ästhetisch-inhaltliche Darstellung des Projekts „Wald des Friedens“ verwiesen.

Die Förderpraxis des beklagten Ministeriums ist darüber hinaus nicht mit der „weitgehenden Freiheit des Staates bei der Ausgestaltung von För-dermaßnahmen im Rahmen der Kulturpolitik (S. 2 des Schriftsatzes vom 17. 10. 2019 nach BVerfG, 5. 3. 1974) zu rechtfertigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Förderpraxis des beklagten Ministeriums gegen das Neutralitätsgebot in der staatlichen Kunstförderung (s. BVerfGE 75, 369 [377] u. BVerfGE 81, 278 [291]) verstößt. In der Folge ist die Förderpraxis des beklagten Ministeriums zudem nicht mit der nach Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Kunstfreiheit vereinbar.  Das Berufen auf in der Ver-gangenheit zurückliegende Ausstellungen, auf Preisverleihungen etc. beinhaltetet letztlich eine „normativ-ästhetische Einengung des Grundrechtsschutzes“ (S. Huster, 1994), da möglicherweise neue künstlerische Ansätze keine Berücksichtigung finden, die Beurteilung sich an Marktkonformität und tradierten Rezeptionsinteressen orientiert und die Eigengesetzlichkeit des Werkes, das mit dem Projektantrag der Beurteilung unterliegen soll, außer Acht bleibt.

 

 

Between The Lines No. 7

 

 

 

Auch wenn davon auszugehen ist, dass staatliche Kunstförderung einen selektiven Charakter trägt und sich an kulturpolitischen Qualitätsmaßstäben orientiert, so darf dadurch nicht die Autonomie der Kunst gefährdet werden, insbesondere solche künstlerische Ansätze, die sich nicht dem Gefüge anerkannter ästhetischer Orientie-rungen in der Gesellschaft unterwerfen. Die Praxis des beklagten Ministeriums Ausstel-lungsprogramme von Institutionen, Einrichtungen etc. zu fördern und sich bei der ästhetischen Beur-teilung auf hergebrachte Wert-schätzungen zu stützen, wie sie in Ausstellungen, Preisen, Stipendien etc. zum Ausdruck kommen, wi-derspricht dem staatlichen Auftrag, die Eigenständigkeit der Kunst zu schützen. In jedem Fall ist in einer Projektkonkurrenz das jeweilige konkrete Werk der Beurteilung zu unterziehen.

Wie aus dem Schriftsatz des beklagten Ministeriums deutlich wird, stellt dessen Förderpraxis zudem eine unzulässige Inhaltskontrolle künstlerischer Werke dar, denn Grundlage der Beurteilung der Förderwürdigkeit eines Projektes ist die „Einschätzung“, die, ausgehend von der konkreten inhaltlichen Projektbeschreibung, in Erfahrung bringt, ob die „skizzierte Qualität“ durch das Werk des Antragstellers „auch erzeugt werden kann“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 17. 10. 2019). Grundlage der Beurteilung kann indessen nur das eigenständige Werk in seiner Gesamtheit sein.

Resümierend ist anzumerken, dass die Förderpraxis des beklagten Ministeriums auf einem ungeordneten Verfahren beruht, das Transparenz, Objektivität, Neutralität und Pluralität in den Entscheidungen vermissen lässt, und, wie in dem beklagten Fall moniert ist, das Gebot der Gleichbehandlung gegenüber dem individuellen Antragsteller missachtet. Die regelmäßig wiederkehrende Bevorzugung bestimmter Einrichtungen und Institutionen und damit auch die Bevorzugung spezieller künstlerischer Richtungen, belegen diese Mängel sowie das offensichtliche Defizit eines gerechten Auswahlverfahrens. Der Klage ist insofern stattzugeben.

Die Auffassung des beklagten Ministeriums, die geringe Höhe des Förderbudgets lasse aus verwaltungstechnischen Gründen eine Aufspaltung der Kunstförderung nicht zu, etwa nach Einzelprojekten und institutionellen Programmen, ist abwegig und geht im Kern an der Sache vorbei, denn im beklagten Fall geht es um das praktizierte Auswahlverfahren in der öffentlichen Kunstförderung des Landes Schleswig-Holstein und die Frage der Verfahrensgerechtigkeit, die eben nicht durch sachfremde Erwägungen beeinflusst sein sollte. Dass dem Land andere Formen der Kunst- und Kulturförderung unter den verschiedensten Zwecken und Zielsetzungen zur Verfügung stehen, ist selbstverständlich nicht in Frage zu stellen.

 

Seit dem Erreichen der Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig  am 28. Februar 2019 ist nunmehr über ein Jahr vergangen, das Urteil des Gerichts steht noch aus (Mai 2020). Auf meine Nachfrage vom 10. Juli 2020 teilte mir das Verwaltungsgericht am 14. Juli mit, dass ein Termin für eine mündliche Verhandlung aufgrund "einer Reihe älterer anhängiger Verfahren" noch nicht genannt werden könnte.

 

 

Between The Lines No. 5

                       

                                          9. Kapitel 

                                         

Unter dem 17. Juli 2020 wandte sich das beklagte Ministerium an das Verwaltungsgericht mit einem ergänzenden Hinweis. Danach kann die Auszahlung der Fördersumme an den Kläger nicht in Frage kommen, weil die Mittel aus dem Landeshaushalt für die Projekt-förderung 2019 ausgeschöpft worden sind. Da die Fördermittel dem "haushaltsrechtlichen und förderprogrammatischen Jährlich-keitsprinzip" unterliegen, stehen Mittel aus dem Förderprogramm 2020 für den Anspruch des Klägers nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, so das Resümee des beklagten Ministeriums, stehen für das Projekt des Klägers keine Fördermittel mehr zur Verfügung, so dass aus diesem Grund auch kein Anspruch des Klägers auf solche Mittel besteht. Zur Bekräftigung seiner Argumentation stützt sich das beklagte Ministerium auf ein Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 29. Juni 2011.

 

Auf das ergänzende Schreiben des beklagten Ministeriums erwiderte ich am 28. Juli 2020, zunächst ist daran festzuhalten, dass das Projekt des Klägers alle Fördervoraussetzungen erfüllt.

 

Der Hinweis auf nicht mehr verfügbare bzw. ausgekehrte Fördermittel aus dem Haushaltsjahr 2019, die eine Bewilligung der Fördersumme des Klägers ausschließen, zumal die Fördermittel haushaltsrechtlich und förderprogrammatisch dem Jährlichkeitsprinzip unterliegen und daher auch keine Fördermittel aus dem Jahr 2020 zur Verfügung stehen, ist nicht von Relevanz, da das Förderverfahren des beklagten Ministeriums mit schwerwiegenden Fehlern verbunden ist, die die Rechte des Klägers einschneidend verletzen.

 

Der Bezug auf das Urteil des VG Lüneburg vom 29. Juni 2011 kann entgegen der Ansicht der Beklagten deren Auffassung nicht stützen, da es bei diesem dem Urteil zugrunde liegenden Streitgegenstand um konjunkturpolitische Maßnahmen geht, die auf der Grundlage eines Bundesgesetzes auszuführen waren (s. Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder vom 2. März 2009, BGBl I, S. 416, und niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz vom 6. März 2009, Nds. GVBl, S. 52).

 

Der Verweis des beklagten Ministeriums auf das Förderprogramm des Landes Schleswig-Holstein zur Kunst im öffentlichen Raum für das Jahr 2020 gibt darüber hinaus Anlass, die Fehlerhaftigkeit des Förderverfahrens in weiterer Hinsicht zu unterstreichen.

 

Eine prinzipiengeleitete Gestaltung des Förderverfahrens, die dem Gebot der Ver-fassungskonformität gerecht wird, setzt ebenso ein pluralistisch besetztes Expertengremium wie die Sicherung der Pluralität, Sachlichkeit und Objektivität der vom Staat bestellten Jury voraus. Das geschieht etwa durch die zeitversetzte Rotation der Mitglieder des Expertengremiums, das Künstler, Kunstvermittler und Vertreter künstlerischer Vereinigungen einschließen sollte. Im Falle des Förderverfahrens des Landes Schleswig-Holstein ist das nicht der Fall.

 

Wenn das Expertengremium für die Jahre 2017 bis 2020 einschließlich betrachtet wird, so kann von einem angemessenen Wechsel der Experten nicht die Rede sein. Es sind immer die gleichen Fachleute: Dr. Anette Hüsch (Leiterin, Kunsthalle Kiel), Maren Kruse (ehemalige Kulturjournalistin), Prof. Dr. Klaus Gereon Beuckers (Kunsthistorisches Institut der CAU) und Dipl.-Ing. Uwe Schüler (Präsident, Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein).

 

Nur im Jahre 2019 ist eine Änderung eingetreten, indem die Fachjury durch Anders Petersen ergänzt wurde, der als 1. Vorsitzender des BBK Schleswig-Holstein Vertreter eines künstlerischen Berufsverbandes ist (siehe Veröffentlichung der Pressestelle des Bildungsministeriums, Mitteilung vom 17. Februar 2020). Freie Künstler sucht man in dem bestellten Fachgremium seit Jahren vergeblich. Die Besetzung des Fachgremiums sowie die fehlende Auswechslung seiner Mitglieder lässt Zweifel an der Offenheit, Transparenz und Objektivität seiner Entscheidungen wie des Förderverfahrens überhaupt aufkommen.

 

Das Förderverfahren des beklagten Ministeriums ist, wie im Übrigen in den vorhergehenden Schreiben des Klägers ausführlich dargelegt, derart schwerwiegend mit Fehlern belastet, dass es weder eine Verfahrensgerechtigkeit noch eine Freiheitssicherung und Gleichbehandlung gegenüber dem Kläger gegeben hat und geben konnte. Die Rückkehr zur Verfassungskonformität und zur Verfahrensgerechtigkeit verlangt der Klage stattzugeben und die beantragte Fördersumme zur Auszahlung zu bringen.

 

 

10. Kapitel

 

Im Februar 2021 sind nunmehr zwei Jahre seit dem Einreichen der Klage vergangen, ohne dass das Verwaltungsgericht zu einer Entscheidung gekommen ist. Eine weitere Anfrage beim Gericht vom 22. Oktober 2020 war mit dem Hinweis beantwortet worden, dass "aufgrund einer Reihe älterer Verfahren derzeit noch kein Termin für eine mündliche Verhandlung genannt werden kann" (Verwaltungsgericht, 27. Oktober 2020). Das Gericht machte zugleich den Vorschlag, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten (s. § 101 Abs 2 VwGO), um das Verfahren zu beschleunigen.

 

Diesem Vorschlag ist der Kläger nach reiflicher Überlegung mit dem Schreiben vom 17. Januar 2021 gefolgt. Das Verfahren wird danach schriftlich fortgeführt werden, wobei zu hoffen bleibt, dass tatsächlich mit einer "Beschleunigung" zu rechnen ist.

 

11. Kapitel

 

Am 5. März 2021 erging schließlich das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ver-waltungsgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Die Begründung des Urteils soll hier dokumentiert werden, quasi als "Lehrstück" individueller Vergeblichkeit.

Ungewissheit Nr. 1
Ungewissheit Nr. 2
Ungewissheit Nr. 3
Ungewissheit Nr. 4
Ungewissheit Nr. 5
Ungewissheit Nr. 6
Ungewissheit Nr. 7
Das Narrenschiff - Fotoskulptur Nr. 25

 

 

 

Berthold Grzywatz

 

Stadt ohne Bürger – Anmerkungen zur kulturellen Selbstdarstellung der Stadt Rendsburg  aus der Sicht des Einzelkünstlers

 

 

Gerade habe ich von dritter Seite die sechste Neuauflage der Informationsbroschüre Stadt Rendsburg erhalten. Nach einem ersten Durchlesen möchte ich meine Eindrücke unter dem Stichwort „Stadt ohne Bürger“ schildern.

 

Es ist schlichtweg bedauerlich, dass die Broschüre im Wesentlichen eine Selbstdarstellung städtischer Einrichtungen ist – einzelne Ausnahmen bestätigen die Regel. Mit anderen Worten: Die Stadt konzentriert sich in ihrer Außenwirkung auf die politisch-administrative Perspektive und sieht sich kaum als offene Bürgergesellschaft. Über das dahinterstehende Politikverständnis ließe sich lange diskutieren.

 

Ein Beispiel sei an dieser Stelle herausgegriffen: Die Broschüre spricht von „kultureller Vielfalt“ (S. 8 ff.) und nennt neben dem Kommunalen Kino die städtischen Einrichtungen sowie unter dem Stichwort „Kunst und Kultur“ allein das „Kunstwerk Carlshütte“, das als „Non-Profit-Kulturinitiative der international tätigen ACO-Gruppe sowie der Städte Büdelsdorf und Rendsburg“ charakterisiert wird. Es ist bedauerlich, wie die Stadt Rendsburg sich den kulturellen Aktivitäten eines privatwirtschaftlichen Unternehmens anschließt, das vorwiegend die Kunstveranstaltung „NordArt“ finanziert. Diese enge Verflechtung der Stadt mit der Privatwirtschaft auf kulturellem Gebiet mag ein Grund dafür sein, dass die Stadt ansonsten keine Sensibilität für Kunst, Künstler und deren Engagement entwickelt. Das spiegelt sich nicht zuletzt in den äußerst begrenzten städtischen Mittel für Kunst- und Kulturprojekte wider.

 

Man muss sich fragen, warum die Stadt einer von der Privatwirtschaft getragenen Kunstveranstaltung städtische Mittel zur Verfügung stellt, ansonsten aber der kommunalen Kunstszene geradezu hilflos gegenübersteht, geschweige denn Konzepte entwickelt.

 

Diese Situation wird auch in der Kulturentwicklungsplanung und deren Handlungsempfehlungen deutlich, die auf einem vielfach verengten Kulturbegriff gründen. Einen Bezug zu Künstlerinnen und Künstlern sucht man hier ebenso vergebens wie in der Broschüre. Dabei lebt die Kunst von Künstlern, wie die Kultur von Akteuren.

 

Die Broschüre erweckt den Eindruck, als gäbe es in Rendsburg außerhalb der Institutionen keine vielfältige künstlerische und kulturelle Szene, die sich eben nicht auf eine privatwirtschaftlich fundierte Großveranstaltung stützt, die sich zudem geschickt vermarktet und darüber hinaus mit ihren finanziellen Mitteln weitere kulturelle Bereiche an sich zu ziehen weiß. Die Kunstveranstaltung der ACO-Gruppe entwickelt möglicherweise eine Sogwirkung, die eine kreative Kunst- und Kulturförderung in Stadt und Region verhindert.

 

Ich hätte mir einen anderen Auftritt der Stadt in einer offiziellen Broschüre gewünscht, die Rendsburg als eine durch bürgerschaftliches Engagement getragene offene und kreative Gemeinde und nicht wie eine Stadt ohne Bürger darstellt.

 

Das Narrenschiff - Fotoskulptur Nr. 1

 

 

 

 

 

Berthold Grzywatz

Selbstverständnis, Aufgaben und Ziele des Kulturnetzes Rendsburg (Entwurf)

 

I

Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Fragmentarisierung und Pluralisierung des gesellschaftlichen Lebens sieht sich das Kulturnetz Rendsburg als Vertretung von Kunst und Kultur in der Stadt Rendsburg und seiner Region, das Künstlerinnen und Künstler sowied Akteure kultureller Einrichtungen und Initiativen zusammenführt. Als Netzwerk ist es gegenüber allen künstlerisch-kulturellen Äußerungsformen offen und sieht in der Vermittlung künstlerischer und kultureller Initiativen sowie der Kultur- und Bildungsangebote in der Stadt und Region ein vorrangiges Ziel seiner Tätigkeit.

Mit seiner Kompetenz will das Kulturnetz Rendsburg als Kulturstadt ebenso der Öffentlichkeit bewusst machen wie Kunst und Kultur als bedeutenden Standortfaktor der Region hervorheben.  Das Kulturnetz sieht sich insofern auch in einer Mittlerrolle gegenüber den kommunalen und regionalen Entscheidungsträgern und Institutionen.

 

II

Das Kulturnetz wendet sich an sämtliche Schichten der Stadt- und Regionalgesellschaft. In der pluralistisch orientierten Gesellschaft soll der Zugang zur zeitgenössischen künstlerischen und kulturellen Kreativität wie Innovation ermöglicht und damit den Bürgerinnen und Bürgern die Mitwirkung an gesellschaftlichen Entwicklungen eröffnet werden.

Der Zusammenschluss im Kulturnetz beruht auf den Prinzipien der Freiwilligkeit und Offenheit, parteipolitische oder konfessionelle Bindungen bestehen nicht.

 

III

Mit der erforderlichen Aufgeschlossenheit gegenüber einer zeitgemäßen kulturellen Vielfalt und interkultureller Perspektivität ist das Kulturnetz Impulsgeber für künstlerische und kulturelle Prozesse in der Stadt und Region.

Das Netzwerk eröffnet Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürgern sowie Besucherinnen und Besuchern, an Kunst und Kultur als einer Grundlage des demokratischen Gemeinwesens teilzuhaben. Künstlerinnen und Künstler, Vermittlerinnen und Vermittler kultureller Bildungsangebote sensibilisieren die demokratische Öffentlichkeit für aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und die vielfältigen Gestaltungsformen und Inhalte von Kunst und Kultur.

 

 

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